Jedoch darf zwischen Anzeigeneingang und Entscheid über den Verfahrensfortgang keine längere Zeit verstreichen. Eine Rechtsverzögerung wurde angenommen bei einer Zeitspanne von zehn Monaten zwischen Einvernahme der Anzeigenden und formeller Eröffnung des Verfahrens (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 73 vom 30.04.2013 E. 5.4). Das Beschleunigungsgebot war verletzt durch Untätigkeit der Staatsanwaltschaft während acht Monaten seit Anzeigeneingang (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 215 vom 25.09.2013 E. 5.2).