Zwar ist es zulässig, bei polizeilichen Berichten und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, ergänzende polizeiliche Vorermittlungen anzuordnen und deren Ergebnis vor dem ohne Fristansetzung zu treffenden Entscheid über den Verfahrensfortgang (Eröffnung einer Untersuchung, Strafbefehl oder Nichtanhandnahme) abzuwarten (Art. 309 Abs. 2 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_183/2012 vom 20.11.2012 E. 3.3; 1B_734/2012 vom 07.03.2013 E. 2; 1B_363/2012 vom 04.06.2013). Jedoch darf zwischen Anzeigeneingang und Entscheid über den Verfahrensfortgang keine längere Zeit verstreichen.