Eine hohe Geschäftslast mit prioritär zu behandelnden Haftfällen ist bei der Beurteilung angemessener Verfahrensdauer ebenfalls zu beurteilen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 373 vom 26.10.2017). Nach Eingang einer Anzeige muss rasch über das weitere Schicksal des Verfahrens entschieden werden. Zwar ist es zulässig, bei polizeilichen Berichten und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, ergänzende polizeiliche Vorermittlungen anzuordnen und deren Ergebnis vor dem ohne Fristansetzung zu treffenden Entscheid über den Verfahrensfortgang (Eröffnung einer Untersuchung, Strafbefehl oder Nichtanhandnahme) abzuwarten (Art. 309 Abs. 2 StPO;