Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Strafbehörde sich weigert, eine ihr obliegende Verfahrenshandlung vorzunehmen. Von Rechtsverzögerung wird gesprochen, wenn die Behörde nicht innerhalb angemessener Zeit tätig wird. Eine Rechtsverzögerung stellt in der Regel einen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot dar. Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gehört der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist.