Daraus gehe hervor, dass der Staatsanwaltschaft keine Untätigkeit vorgeworden werden könne. Es liege keine Rechtsverzögerung vor. Von einer Rechtsverweigerung könne schon gar nicht gesprochen werden. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren mit einer Beförderlichkeit vorangetrieben, die in Anbetracht der notorisch hohen Inanspruchnahme durch prioritär zu behandelnde Haftgeschäfte und unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles angemessen gewesen sei. 3.3 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Strafbehörde sich weigert, eine ihr obliegende Verfahrenshandlung vorzunehmen.