bei der StAw Oberland ein, wonach er sich jetzt an „meine" vorgesetzte Stelle wenden müsse. Offenbar ist dies erfolgt, indem er kurz darauf eine Beschwerde gemäss Art. 20 StPO bei der GSA eingereicht hat. Gemäss Begründung seien elf Monate vergangen, ohne dass in der Sache etwas passiert sei. Trotz mehrfacher Erinnerung habe es die Staatsanwaltschaft nicht fertig gebracht, inhaltlich zu reagieren; - am 26.10.2017 ist RA JUDr. E.________ schriftlich resp. per Mail mitgeteilt worden, dass die weiteren Einvernahmen für den 04.11.2017 vorgesehen seien; - die Befragung von B.________ fand am 30.08.2017 statt (Protokoll beiliegend);