3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, seit der Anzeigeeinreichung seien elf Monate vergangen, ohne dass – trotz mehrfacher Erinnerung an die Staatsanwaltschaft – in der Sache etwas passiert sei. 3.2 Die Generalstaatsanwaltschaft führt zusammengefasst aus, die Staatsanwaltschaft habe den bisherigen Verfahrensverlauf folgendermassen skizziert: «lm Zusammenhang mit den im Schreiben erhobenen Vorwürfe halte ich Folgendes fest: