Die am 30. Oktober 2017 eingegangene Eingabe sei in Bezug auf die Beschwerdegründe sehr kurz gehalten. Es werde daraus ersichtlich, dass die Dauer und bisherige Ergebnislosigkeit des Verfahrens beanstandet werde, doch bleibe unklar, ob eine Rechtsverweigerung oder eine Rechtsverzögerung gerügt werde, obwohl es aufgrund der Korrespondenz zwischen der Anwaltskanzlei und der Staatsanwaltschaft durchaus zumutbar gewesen wäre, sich in dieser Hinsicht festzulegen. Da die Beschwerde inhaltlich allerdings