Eine diesbezügliche Erklärung hätte von einer anwaltschaftlich vertretenen Person wohl erwartet werden müssen, doch sei mit Blick auf Art. 118 Abs. 4 StPO davon auszugehen, dass die Einreichung einer Beschwerde als Konstituierung betrachtet werden könne. Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden seien zu begründen, wobei die Ansprüche an die Begründungsdichte bei anwaltschaftlichen Eingaben höher seien als bei Laienbeschwerden. Die am 30. Oktober 2017 eingegangene Eingabe sei in Bezug auf die Beschwerdegründe sehr kurz gehalten.