BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BGS 162.11]. Die Generalstaatsanwaltschaft führt zur Eintretensfrage aus, die Beschwerdeführerin habe zwar Strafanzeige eingereicht, sich aber nicht darüber ausgesprochen, ob sie sich als Privatklägerin am Verfahren beteiligen wolle. Eine diesbezügliche Erklärung hätte von einer anwaltschaftlich vertretenen Person wohl erwartet werden müssen, doch sei mit Blick auf Art.