Das Schreiben wurde am 31. Oktober 2017 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer weitergeleitet, die mit Verfügung vom 6. November 2017 ein Beschwerdeverfahren wegen Rechtsverzögerung, evtl. Rechtsverweigerung, eröffnete. In ihrer Stellungnahme vom 8. November 2017 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Am 30. Januar 2018 reichte die Beschwerdeführerin per Fax eine Replik ein, die unbeachtlich ist, weil Eingaben per Fax nicht rechtsgültig sind.