Ausserdem hätten sie mehrere Gegenstände, die nur geliehen gewesen seien, bei ihrem Auszug mitgenommen. Am 30. Oktober 2017 ging bei der Generalstaatsanwaltschaft ein als «Beschwerde nach Art. 20 StPO» betiteltes Schreiben von D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein. Das Schreiben wurde am 31. Oktober 2017 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer weitergeleitet, die mit Verfügung vom 6. November 2017 ein Beschwerdeverfahren wegen Rechtsverzögerung, evtl. Rechtsverweigerung, eröffnete.