Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 444 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 31. Januar 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 C.________ Beschuldigte 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern D.________ v.d. Rechtsanwalt E.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Rechtsverzögerung, evtl. Rechtsverweigerung Strafverfahren wegen Betrugs und Sachentziehung, evtl. Verun- treuung Erwägungen: 1. Am 13. Dezember 2016 ging bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Anzeige wegen Betruges und Unterschla- gung (scil. Sachentziehung, ev. Veruntreuung) gegen A.________, B.________ und C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1-3) ein. Diesen wird in der Anzeige namentlich vorgeworfen, unter Täuschung über ihre Zahlungsfähigkeit einen Miet- vertrag eingegangen, insgesamt aber drei Monatsmietzinse schuldig geblieben zu sein. Ausserdem hätten sie mehrere Gegenstände, die nur geliehen gewesen sei- en, bei ihrem Auszug mitgenommen. Am 30. Oktober 2017 ging bei der General- staatsanwaltschaft ein als «Beschwerde nach Art. 20 StPO» betiteltes Schreiben von D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein. Das Schreiben wurde am 31. Oktober 2017 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer weitergeleitet, die mit Verfügung vom 6. November 2017 ein Beschwerdeverfahren wegen Rechtsverzögerung, evtl. Rechtsverweigerung, eröffnete. In ihrer Stellungnahme vom 8. November 2017 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Am 30. Januar 2018 reichte die Beschwerdeführerin per Fax eine Replik ein, die unbeachtlich ist, weil Eingaben per Fax nicht rechtsgültig sind. 2. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und konkrete Verfahrenshandlun- gen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen unter Ein- schluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. a Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BGS 162.11]. Die Generalstaatsanwaltschaft führt zur Eintretensfrage aus, die Beschwerdeführe- rin habe zwar Strafanzeige eingereicht, sich aber nicht darüber ausgesprochen, ob sie sich als Privatklägerin am Verfahren beteiligen wolle. Eine diesbezügliche Er- klärung hätte von einer anwaltschaftlich vertretenen Person wohl erwartet werden müssen, doch sei mit Blick auf Art. 118 Abs. 4 StPO davon auszugehen, dass die Einreichung einer Beschwerde als Konstituierung betrachtet werden könne. Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden seien zu begründen, wobei die Ansprüche an die Begründungsdichte bei anwaltschaftlichen Eingaben höher seien als bei Laienbeschwerden. Die am 30. Oktober 2017 eingegangene Eingabe sei in Bezug auf die Beschwerdegründe sehr kurz gehalten. Es werde daraus ersichtlich, dass die Dauer und bisherige Ergebnislosigkeit des Verfahrens beanstandet werde, doch bleibe unklar, ob eine Rechtsverweigerung oder eine Rechtsverzögerung gerügt werde, obwohl es aufgrund der Korrespondenz zwi- schen der Anwaltskanzlei und der Staatsanwaltschaft durchaus zumutbar gewesen wäre, sich in dieser Hinsicht festzulegen. Da die Beschwerde inhaltlich allerdings 2 ohnehin unbegründet sei, könne offen bleiben, ob das Gültigkeitserfordernis der Begründung im vorliegenden Fall erfüllt worden sei. Diesen Ausführungen schliesst sich die Beschwerdekammer an. Ob die Begrün- dungsanforderungen in Anbetracht der äusserst knappen Argumentation erfüllt sind, kann mit Blick auf das Nachfolgende offengelassen werden. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, seit der Anzeigeeinreichung seien elf Mo- nate vergangen, ohne dass – trotz mehrfacher Erinnerung an die Staatsanwalt- schaft – in der Sache etwas passiert sei. 3.2 Die Generalstaatsanwaltschaft führt zusammengefasst aus, die Staatsanwaltschaft habe den bisherigen Verfahrensverlauf folgendermassen skizziert: «lm Zusammenhang mit den im Schreiben erhobenen Vorwürfe halte ich Folgendes fest: - nachdem die (Privat-)Anzeige am 13.12.2016 direkt bei der Staatsanwaltschaft Oberland eingegan- gen ist, habe ich die KAPO Bern am 21.12.2016 beauftragt, die drei beschuldigten Personen zu be- fragen; - am 10.01.2017 ist der Bericht der KAPO Bern bei der StAw eingegangen. Eine Befragung ist nicht möglich gewesen, da die beschuldigten Personen inzwischen in den Kanton Aargau umgezogen sind; - am 11.01.2017 habe ich die KAPO Aargau beauftragt, die drei beschuldigten Personen zu befragen. Leider ist dieser Auftrag direkt an das Polizeikommando Aargau gegangen, aber die Oberstaatsan- waltschaft Aargau hat trotzdem Kenntnis davon erhalten und am 20.01.2017 die KAPO Aargau mit den Ermittlungen beauftragt. In der Folge ging der Auftrag aber offenbar im Kanton Aargau verges- sen, wobei nicht klar ist, ob dies bei der StAw oder der Polizei geschehen ist; - am 10.07.2017 hat sich RA JUDr. E.________ nach dem Stand des Verfahrens erkundigt, weshalb wir uns im Kanton Aargau nach dem Vollzug erkundigt haben. Dies hat dann eben ergeben, dass der Auftrag vergessen gegangen ist; - am 25.07.2017 ging erneut ein Fax von RA JUDr. E.________ bei der StAw Oberland ein, in wel- cher er eine Frist von 8 Tage für eine Rückmeldung setzt; - am 25.07.2017 ist RA JUDr. E.________ informiert worden, dass wir Abklärungen tätigen; - am 27.07.2017 ist die Schlussverfügung der KAPO Aargau bei der StAw Oberland eingegangen. Gemäss dem Bericht der KAPO Aargau sind die beschuldigten Personen schon wieder umgezogen, nämlich zwei in den Kanton Solothurn und eine in den Kanton Bern. Auffällig ist hier, dass sich in den Akten die gleiche Verfügung der StAw AG findet wie im Januar, nun aber datierend vom 25.07.2017. Wie gesagt, in der Zeit zwischen Januar - Juli 17 sind keine Ermittlungshandlungen im Kanton Aargau vorgenommen worden, eine frühere Nachfrage durch die StAw Oberland ist meiner Ansicht nach nicht notwendig gewesen, zumal noch keine 6 Monate seit Stellung des RH- Ersuchens verstrichen sind; - am 04.08.2017 ist erneut die KAPO Bern mit der Befragung der drei beschuldigten Personen beauf- tragt worden, obschon zwei im Kanton Solothurn wohnhaft sind. Der Hintergrund dieses Auftrags an die KAPO Bern ist der gewesen, dass die Befragungen dann hoffentlich schneller erfolgen und zu- dem von der gleichen Person erfolgen; 3 - am 04.08.2017 ist dies RA JUDr. E.________ schriftlich mitgeteilt worden; im September 2017 hat die EL-Fall der KAPO Bern (glaublich) telefonisch mitgeteilt, dass die in G.________ wohnhafte Person befragt worden sei. Am 25.09.2017 teilte die EL-Fall per Mail zudem mit, dass die Befragung der beiden anderen beschuldigten Personen für Samstag 14.10.2017, 14:00 Uhr (A.________) und 15:00 Uhr (B.________) angesetzt sei. Leider habe dienstbedingt kein Wochentag ausgemacht werden können; - am 06.10.2017 teilte die EL-Fall per Mail mit, dass Herr A.________ sich doch tatsächlich gemeldet habe und sie den Termin leider auf Sa 04.11.2017 habe verschieben müssen, weil es dienstbedingt nicht anders gegangen sei; - am 25.10.2017 ging ein Fax von RA JUDr. E.________ bei der StAw Oberland ein, wonach er sich jetzt an „meine" vorgesetzte Stelle wenden müsse. Offenbar ist dies erfolgt, indem er kurz darauf ei- ne Beschwerde gemäss Art. 20 StPO bei der GSA eingereicht hat. Gemäss Begründung seien elf Monate vergangen, ohne dass in der Sache etwas passiert sei. Trotz mehrfacher Erinnerung habe es die Staatsanwaltschaft nicht fertig gebracht, inhaltlich zu reagieren; - am 26.10.2017 ist RA JUDr. E.________ schriftlich resp. per Mail mitgeteilt worden, dass die weite- ren Einvernahmen für den 04.11.2017 vorgesehen seien; - die Befragung von B.________ fand am 30.08.2017 statt (Protokoll beiliegend); - die für den 04.11.2017 musste erneut verschoben werden, well der Sohn der Beschuldigten A.________ und B.________ wegen hohem Fieber zur ärztlichen Kontrolle musste.» Daraus gehe hervor, dass der Staatsanwaltschaft keine Untätigkeit vorgeworden werden könne. Es liege keine Rechtsverzögerung vor. Von einer Rechtsverweige- rung könne schon gar nicht gesprochen werden. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren mit einer Beförderlichkeit vorangetrieben, die in Anbetracht der notorisch hohen Inanspruchnahme durch prioritär zu behandelnde Haftgeschäfte und unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles angemessen gewesen sei. 3.3 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Strafbehörde sich weigert, eine ihr obliegende Verfahrenshandlung vorzunehmen. Von Rechtsverzögerung wird ge- sprochen, wenn die Behörde nicht innerhalb angemessener Zeit tätig wird. Eine Rechtsverzögerung stellt in der Regel einen Verstoss gegen das Beschleunigungs- gebot dar. Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gehört der An- spruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Art. 5 Abs. 1 StPO verpflichtet die Strafbehörden, dass sie Strafverfahren unverzüglich an die Hand nehmen und diese ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss bringen. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist im Einzel- fall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Ent- scheidend sind weiter der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sach- verhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Kom- plexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschul- digte Person. Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Per- 4 son nicht unnötig über die Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Anspruch auf Ver- fahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unum- gänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfah- renshandlungen erfolgen. Ob die Verletzung des Beschleunigungsgebots einem Mitglied der Strafbehörden zum persönlichen Verschulden gereicht oder nicht, ist unerheblich. Überlastung und strukturelle Mängel vermögen nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung und -verweigerung zu bewahren. Hingegen kann eine un- vorhergesehene und vorübergehende Abwesenheit z.B. wegen Krankheit – im Ge- gensatz zu einem strukturellen Personalmangel – eine Verfahrensverzögerung ent- schuldigen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 301 vom 21.12.2015; WOHLERS, in: Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 5 StPO). Eine hohe Geschäftslast mit prioritär zu behandelnden Haftfällen ist bei der Beurtei- lung angemessener Verfahrensdauer ebenfalls zu beurteilen (Beschluss des Ober- gerichts des Kantons Bern BK 17 373 vom 26.10.2017). Nach Eingang einer An- zeige muss rasch über das weitere Schicksal des Verfahrens entschieden werden. Zwar ist es zulässig, bei polizeilichen Berichten und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, ergänzende polizeiliche Vorermittlungen an- zuordnen und deren Ergebnis vor dem ohne Fristansetzung zu treffenden Ent- scheid über den Verfahrensfortgang (Eröffnung einer Untersuchung, Strafbefehl oder Nichtanhandnahme) abzuwarten (Art. 309 Abs. 2 StPO; Urteile des Bundes- gerichts 1B_183/2012 vom 20.11.2012 E. 3.3; 1B_734/2012 vom 07.03.2013 E. 2; 1B_363/2012 vom 04.06.2013). Jedoch darf zwischen Anzeigeneingang und Ent- scheid über den Verfahrensfortgang keine längere Zeit verstreichen. Eine Rechtsverzögerung wurde angenommen bei einer Zeitspanne von zehn Mo- naten zwischen Einvernahme der Anzeigenden und formeller Eröffnung des Ver- fahrens (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 73 vom 30.04.2013 E. 5.4). Das Beschleunigungsgebot war verletzt durch Untätigkeit der Staatsan- waltschaft während acht Monaten seit Anzeigeneingang (Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 13 215 vom 25.09.2013 E. 5.2). Ebenfalls als Verlet- zung des Beschleunigungsgebots wurde die Untätigkeit während mehr als sieben Monaten nach Eingang des polizeilichen Ermittlungsrapports qualifiziert (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 249 vom 13.12.2011 E. 4.3). Nicht mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar war eine staatsanwaltschaftliche Untätigkeit während über acht Monaten in einem Fall, in dem der Vorwurf der Kindesent- führung bzw. des Entziehens von Unmündigen im Raum stand (Urteil des Bundes- gerichts 1B_549/2012 vom 12.11.2012, E. 2.4.2). Auch wenn Zeiten des Verfah- rensstillstandes wegen hoher Belastung und prioritärer Behandlung anderer Fälle unvermeidbar sind, sind «Schonfristen» für die Staatsanwaltschaft Grenzen ge- setzt. In einem weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht komplexen Fall war es mit Art. 5 Abs. 1 StPO nicht vereinbar, dass die Staatsanwaltschaft nach aussen hin während knapp neun Monaten untätig blieb (Urteil des Bundesgerichts 5 1B_699/2011 vom 20.02.2012 E. 2.7). Eine tote Zeit von neun Monaten wurde schliesslich selbst in einem einigermassen komplexen und umfangreichen Verfah- ren als Verletzung des Beschleunigungsgebots bezeichnet (Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 13 254 vom 12.11.2013 E. 5). 3.4 Die Beschwerde ist unbegründet. Es kann vorab auf die Argumente der General- staatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 3.2). Mit Blick auf die dargestellte Lehre und Rechtsprechung zum Beschleunigungsgebot wird deutlich, dass hier von keiner Rechtsverzögerung, und schon gar nicht von einer Rechtsverweigerung, auszugehen ist. Die Staatsanwaltschaft hat die einzelnen bisher vorgenommen Verfahrensschritte im Detail dargelegt. Daraus wird ersichtlich, dass das Verfahren zwar in der Tat noch nicht weit fortgeschritten ist. Indessen zeigt sich ebenfalls, dass die Staatsanwaltschaft mit den sich stellenden tatsächlichen Schwierigkeiten ausreichend beförderlich verfahren hat (Befragungsauftrag KAPO BE am 21.12.2016; Befragungsauftrag KAPO AG am 11.01.2017; Befragungsauftrag KA- PO BE am 04.08.2017; Befragung des Beschuldigten 2 durch KAPO BE im Sept. 2017). Die Beschuldigten ziehen offenbar recht häufig um; die in den Verfah- rensakten ersichtlichen zahllosen unbezahlten Rechnungen und Mahnungen könn- ten mit ein Grund dafür sein. Dennoch konnte am 11. September 2017 eine erste Einvernahme mit dem Beschuldigten 2 stattfinden (vgl. Beilage zur Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft). Die Einvernahmen mit den übrigen Beschuldigten sind geplant und sollten in den nächsten Wochen stattfinden, soweit dies in der Zwischenzeit nicht bereits geschehen ist. Der Staatsanwaltschaft sind somit im konkreten Fall – dem unter Berücksichtigung der Schwere des Tatvorwurfs nicht höchste Priorität beigemessen werden kann – keine stossenden Zeiten der Un- tätigkeit vorzuwerfen. 4. Nach dem Gesagten liegt weder eine Rechtsverzögerung respektive eine Verlet- zung des Beschleunigungsgebots noch eine Rechtsverweigerung vor. Die Be- schwerde ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt E.________ - dem Beschuldigten 1 - dem Beschuldigten 2 - der Beschuldigten 3 - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten) Bern, 31. Januar 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7