Rechtsanwältin C.________ ist daher für das Beschwerdeverfahren mit pauschal CHF 1‘134.00 (Honorar 5 Stunden à CHF 200.00; Auslagen CHF 50.00; plus 8% MWST) zu entschädigen. Die Beiordnung war für das Beschwerdeverfahren zu gewähren, da sich hier andere, strafprozessual komplexere Fragen stellen als im Hauptverfahren. Diese Rechte hätte die Beschwerdeführerin im schriftlich durchgeführten Beschwerdeverfahren nicht ohne professionelle Rechtsbeiständin wahren können. Die Beschwerdeführerin hat diesen Betrag dem Kanton Bern zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Ausserdem hat sie Rechtsanwältin C.