6. 6.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 600.00. Da der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 136 Abs. 2 Bst. b StPO die Befreiung von den Verfahrenskosten gewährt wurde, hat sie diese Kosten trotz Unterliegens vorläufig nicht zu tragen. Sie hat diesen Betrag jedoch zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO analog, Art. 428 StPO). 6.2 Der Beschwerdeführerin wurde für das Beschwerdeverfahren eine Rechtsbeiständin nach Massgabe von Art. 136 Abs. 2 Bst. c StPO beigeordnet. Rechtsanwältin C.__