5.3 Zusammengefasst begründen die Umstände, dass die Beschwerdeführerin eine IV- Rente bezieht und in administrativen Belangen aufgrund ihrer kognitiven Beschwerden Hilfe erhält, keine derartige Beeinträchtigung der Gesundheit, welche eine selbständige Interessenwahrung verunmöglicht. Die Beschwerdeführerin kann sich im Strafverfahren vor dem Regionalgericht alleine zu Recht finden. Die Beschwerde ist abzuweisen.