Nichts an der Unbegründetheit der Beschwerde zu ändern vermögen ebenfalls ihre Behauptungen, dass die Anfeindungen des Beschuldigten weitergehen würden. Diese Vorwürfe sind hier weder Prozessthema noch betreffen sie die Beurteilung der Notwendigkeit eines Rechtsbeistands für das Strafverfahren. 5.3 Zusammengefasst begründen die Umstände, dass die Beschwerdeführerin eine IV- Rente bezieht und in administrativen Belangen aufgrund ihrer kognitiven Beschwerden Hilfe erhält, keine derartige Beeinträchtigung der Gesundheit, welche eine selbständige Interessenwahrung verunmöglicht.