6 schuldigte) fähig war, den Strafbefehl am Postschalter entgegen zu nehmen und – wenn auch verspätet – Einsprache zu erheben. Ihr war sogar bewusst, dass ihr Handeln nicht innert Frist erfolgte, hat sie offenbar auch gleich den Grund für die verspätete Erhebung der Einsprache angegeben. Nichts an der Unbegründetheit der Beschwerde zu ändern vermögen ebenfalls ihre Behauptungen, dass die Anfeindungen des Beschuldigten weitergehen würden.