Auch im Hinblick auf eine allfällige Genugtuung kann sie ihre Unbill ohne gerichtsexterne Unterstützung zum Ausdruck bringen und zur Begründung (in ihrer Muttersprache mündlich) darlegen, in welchem Ausmass sie die Tätlichkeiten belasten. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin aus ihren Darlegungen zur verspäteten Einsprache gegen den gegen sie ausgestellten Strafbefehl vom 2. März 2017. Die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland hat in diesem Zusammenhang zu Recht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin (dortige Be-