Wie gesehen, birgt das Strafverfahren keine besonderen Schwierigkeiten – schon gar nicht im Zivilpunkt –, da es der Beschwerdeführerin bloss obliegt, den erlittenen Schaden durch Vorlegung von Arztrechnungen sowie Quittungen für medizinische Behandlungen zu beziffern und zu belegen. Auch im Hinblick auf eine allfällige Genugtuung kann sie ihre Unbill ohne gerichtsexterne Unterstützung zum Ausdruck bringen und zur Begründung (in ihrer Muttersprache mündlich) darlegen, in welchem Ausmass sie die Tätlichkeiten belasten.