Die Zusammenarbeit mit dem Sozialdienst etwa findet gemäss ihren eigenen Angaben auf rein sozialer und freiwilliger Ebene statt. Wie gesehen, birgt das Strafverfahren keine besonderen Schwierigkeiten – schon gar nicht im Zivilpunkt –, da es der Beschwerdeführerin bloss obliegt, den erlittenen Schaden durch Vorlegung von Arztrechnungen sowie Quittungen für medizinische Behandlungen zu beziffern und zu belegen.