Zwar ist sie, was sich aus den Akten deutlich ergibt, weder in guter körperlicher noch in guter geistig-psychischer Verfassung. Sie ist aber auch nicht derart beeinträchtigt, dass die involvierten Behörden für sie eine zivilrechtliche Beistandschaft als nötig erachten (vgl. die Voraussetzungen in Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die Zusammenarbeit mit dem Sozialdienst etwa findet gemäss ihren eigenen Angaben auf rein sozialer und freiwilliger Ebene statt.