Das Strafverfahren ist damit weder sachverhaltsmässig noch in rechtlicher Hinsicht als komplex zu qualifizieren. Am Umstand, dass die Bestellung eines kostenintensiven Rechtsbeistands zur Wahrung der Rechte der Beschwerdeführerin nicht notwendig ist – einzig die Auslegung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffs ist letztlich strittig –, ändern die geltend gemachten persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin nichts. Zwar ist sie, was sich aus den Akten deutlich ergibt, weder in guter körperlicher noch in guter geistig-psychischer Verfassung.