Es kann vorab auf die Begründung des Regionalgerichts verwiesen werden (vorne E. 3). Zur Diskussion steht eine Tätlichkeit (zwei bis drei Faustschläge ins Gesicht), die mit Strafbefehl vom 6. September 2016 mit einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 sanktioniert worden ist. Das Strafverfahren ist damit weder sachverhaltsmässig noch in rechtlicher Hinsicht als komplex zu qualifizieren.