Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 371 vom 30. Januar 2015 E. 3 ff.). Bei der Frage nach der Notwendigkeit der Verbeiständung eines Geschädigten muss im Übrigen ein sachgerechter Ausgleich zwischen dessen schutzwürdigen Rechtsverfolgungsinteressen und den (teilweise gegenläufigen) Interessen der Allgemeinheit an einem raschen und nicht übermässig teuren Funktionieren der Strafjustiz gesucht werden (BGE 123 I 145 E. 2b cc). 5.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Es kann vorab auf die Begründung des Regionalgerichts verwiesen werden (vorne E. 3).