Ausnahmen von diesem Grundsatz können sich unter gewissen Umständen aufdrängen, beispielsweise bei Wohnsitz im Ausland, Minderjährigkeit, bei mangelnder Ausbildung oder mangelnden Sprachkenntnissen, bei schlechter gesundheitlicher und geistig-psychischer Verfassung etc. (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 18 zu Art. 136 StPO; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 371 vom 30. Januar 2015 E. 3 ff.).