Das gilt insbesondere bei Ansprüchen auf Schadenersatz und Genugtuung, da im Normalfall der unmittelbare Schaden leicht belegt werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_153/2007 vom 25. September 2007 E. 3; 1B_186/2007 vom 31. Oktober 2007 E. 4 sowie 1B_314/2010 vom 22. November 2010 E. 2.2). Ausnahmen von diesem Grundsatz können sich unter gewissen Umständen aufdrängen, beispielsweise bei Wohnsitz im Ausland, Minderjährigkeit, bei mangelnder Ausbildung oder mangelnden Sprachkenntnissen, bei schlechter gesundheitlicher und geistig-psychischer Verfassung etc. (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 18 zu Art.