5 2009). Nach der restriktiven Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV kann im Adhäsionsverfahren der geschädigten Person (auch juristischen Laien; BGE 116 Ia 459) in der Regel zugemutet werden, ihre privatrechtlichen Ansprüche ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen. Das gilt insbesondere bei Ansprüchen auf Schadenersatz und Genugtuung, da im Normalfall der unmittelbare Schaden leicht belegt werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_153/2007 vom 25. September 2007 E. 3;