Gemäss Lehre und Rechtsprechung beurteilt sich die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters aufgrund der Gesamtheit der konkreten Umstände. Bei der geschädigten Person ist danach zu fragen, ob sie durch das untersuchte Delikt in schwerwiegender Weise betroffen worden ist, ob der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen, und ob sie fähig ist, sich im Verfahren zurechtzufinden (LIEBER, in: Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 136 StPO; MAZZUCCHEL- LI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art.