Gemäss dieser Bestimmung hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Diese Verfassungsbestimmung stellt einen Mindeststandard dar, welcher durch Art. 136 bis 138 StPO gesetzlich konkretisiert wird. Gemäss Art. 136 Abs. 2 Bst. c StPO umfasst die unentgeltliche Rechtspflege unter anderem die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist.