Gemäss Abs. 2 der Bestimmung umfasst die unentgeltliche Rechtspflege a.) die Befreiung von Vor- schuss- und Sicherheitsleistungen, b.) die Befreiung von den Verfahrenskosten, sowie c.) die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist. Das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege ist in Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verankert. Gemäss dieser Bestimmung hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.