5. 5.1 Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn a.) die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, und b.) die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Gemäss Abs. 2 der Bestimmung umfasst die unentgeltliche Rechtspflege a.) die Befreiung von Vor- schuss- und Sicherheitsleistungen, b.) die Befreiung von den Verfahrenskosten, sowie c.) die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist.