4 schehen, weil die Beschwerdeführerin es aus gesundheitlichen Gründen verpasst habe, die Einsprachefrist zu wahren. Wäre eine Wiederherstellung der Frist genehmigt worden, hätte die Beschwerdeführerin adäquat Stellung nehmen und den Strafbefehl mit sehr wahrscheinlichen Erfolgsaussichten anfechten können. Zur Komplexität des Falles müsse die besondere Konstellation von Täter und Opfer berücksichtigt werden.