Die Beschwerdeführerin habe die Einsprachefrist gegen einen Strafbefehl verpasst, obwohl sie sich dagegen habe wehren wollen (vgl. Beschwerdebeilage 9). Das Verfahren gegen den Beschuldigten gehe aus dem gleichen Sachverhalt hervor, zu welchem die Beschwerdeführerin als vermeintliche Täterin mittels Strafbefehl vom 2. März 2017 verurteilt worden sei (BJS 16 30902). Diese Verurteilung sei nur ge-