_, könne die Beschwerdeführerin nicht vor Gericht vertreten, da sie an ihrem vorherigen Arbeitsort die Betreuung des Beschuldigten inne gehabt habe (vgl. Beschwerdebeilage 7). Die Notwendigkeit einer Beiständin zur Unterstützung der Beschwerdeführerin in juristischen Angelegenheiten zeige sich am Beispiel des Verfahrens PEN 17 321. Die Beschwerdeführerin habe die Einsprachefrist gegen einen Strafbefehl verpasst, obwohl sie sich dagegen habe wehren wollen (vgl. Beschwerdebeilage 9).