Auch sei die Beschwerdeführerin vergesslich. Sachverhalte und Zusammenhänge von Texten müssten ihr oft mehrmals erklärt werden, damit sie angemessen handeln könne (vgl. Beschwerdebeilage 8). D.________ sei im Sommer 2017 in Pension gegangen und könne die Interessen der Beschwerdeführerin nicht mehr wahrnehmen. Seine Nachfolgerin, E.________, könne die Beschwerdeführerin nicht vor Gericht vertreten, da sie an ihrem vorherigen Arbeitsort die Betreuung des Beschuldigten inne gehabt habe (vgl. Beschwerdebeilage 7).