SR 210). Die Zusammenarbeit mit dem Sozialdienst finde auf rein sozialer und freiwilliger Ebene statt. Die Beschwerdeführerin erhalte Postsendungen an ihre Adresse und bespreche diese mit ihrem Sozialarbeiter. Diese Termine vereinbare sie je nach Gesundheitszustand und nicht in regelmässigem Abstand (vgl. Beschwerdebeilage 7). Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin von 2004 bis Mitte 2017 durch den Sozialpädagogen D.________ vom Sozialdienst I.________ in administrativen sowie finanziellen Belangen betreut worden sei und mit ihm ein enges Vertrauensverhältnis aufgebaut habe.