Die Beschwerdeführerin habe eine schwere Vergangenheit mit Drogenabhängigkeit hinter sich. Sie sei IV-Rentnerin und seit 1995 vom medizinisch und psychosozial ausgerichteten Zentrum H.________ im Rahmen einer ambulanten Suchtbehandlung (Diaphinprogramm) betreut. Sie erhalte starke Medikamente, welche ihr zwar helfen würden, eine gesundheitliche und soziale Stabilität zu erhalten, sie aber kognitiv stark beeinträchtigten. Sie werde zudem durch das Sozialamt I.________ in administrativen Angelegenheiten unterstützt. Jedoch habe sie keinen gesetzlichen Beistand im Sinne von Art. 390 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210).