4. Die Beschwerdeführerin bringt vor, für die Beurteilung der Notwendigkeit einer Rechtsbeiständin sei die Gesamtsituation massgebend, unter anderem die Schwere der Betroffenheit, die rechtliche Komplexität des Falles und die persönlichen Umstände. Das Bundesgericht berücksichtige insbesondere das Alter, die soziale Situation, die Sprachkenntnisse, die gesundheitliche und geistig-psychische Verfassung sowie die Schwere und Komplexität des Falles (BGE 123 I 145). Die Beschwerdeführerin habe eine schwere Vergangenheit mit Drogenabhängigkeit hinter sich.