3 9. Aus den genannten Gründen umfasst die gewährte unentgeltliche Rechtspflege nur die Befreiung von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von Verfahrenskosten (Art. 136 Abs. 2 Bst. a und b) nicht aber die Bestellung eines Rechtsbeistandes (Art. 136 Abs. 2 Bst. c). […]