Alters ausserstande ihre Interessen selbständig zu wahren. Des Weiteren ist die Privatklägerin deutscher Muttersprache, weshalb sie sich im Verfahren problemlos verständigen kann. Dass sie eine IV-Rente bezieht und in administrativen Belangen Hilfe erhält, vermag für sich alleine noch keine körperliche oder psychische Beeinträchtigung der Gesundheit zu begründen, die eine selbständige Interessenwahrung verunmöglicht.