Auch im Hinblick auf eine Genugtuung kann die Privatklägerin ihre erlittene Unbill ohne weitere Hilfe zum Ausdruck bringen und zur Begründung darlegen, in welchem Ausmass sie die Tätlichkeiten belastet und verfolgen. In Bezug auf die persönlichen Umstände der Privatklägerin ist nicht ersichtlich, weshalb sie nicht in der Lage sein sollte, Schadensersatz- und Genugtuungsansprüche ohne fachkundigen Rat geltend zu machen. Die Privatklägerin ist 55 Jahre alt und damit weder wegen jugendlichen noch fortgeschrittenen Alters ausserstande ihre Interessen selbständig zu wahren.