136 N 11). Auch birgt der vorliegende Fall keine besondere rechtliche Komplexität, zumal es der Privatklägerin lediglich obliegt, den erlittenen Schaden durch Vorlegung von Arztrechnungen sowie Quittungen für medizinische Behandlungen zu beziffern und zu belegen. Auch im Hinblick auf eine Genugtuung kann die Privatklägerin ihre erlittene Unbill ohne weitere Hilfe zum Ausdruck bringen und zur Begründung darlegen, in welchem Ausmass sie die Tätlichkeiten belastet und verfolgen.