Die dem Beschuldigten gegenüber B.________ vorgeworfenen Handlungen betreffen Tätlichkeiten, womit nicht von einer schweren Betroffenheit der Privatklägerin auszugehen ist. Leichtere gesundheitliche Beeinträchtigungen, worunter Tätlichkeiten zweifellos zu subsumieren sind, vermögen alleine keine Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu begründen (vgl. auch VIKTOR LIEBER, Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 136 N 11).