Ob im Einzelfall von einer Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung auszugehen ist, entscheidet sich aufgrund der Gesamtheit der konkreten Umstände. Dazu sind namentlich die Schwere der Betroffenheit, die rechtliche Komplexität des Falles, die persönlichen Umstände des Privatklägers wie insbesondere sein Alter, Sprachkenntnisse, soziale Lage und gesundheitliche sowie psychische Verfassung zu zählen (BGer 113_173/2014 vom 17. Juli 2014 E. 3.1.2). 8. Vorliegend handelt es sich um einen vergleichsweise einfachen Sachverhalt, welcher das Gericht von Amtes wegen abklärt. Die dem Beschuldigten gegenüber B.___