Da im Normalfall der unmittelbare Schaden leicht belegt werden kann, ist in der Regel davon auszugehen, dass ein durchschnittlicher Bürger fähig ist, Schadensersatz- und Genugtuungsansprüche ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen. Ob im Einzelfall von einer Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung auszugehen ist, entscheidet sich aufgrund der Gesamtheit der konkreten Umstände.