7. Notwendigkeit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass im Hinblick auf eine sachgerechte und hinreichend wirksame Interessenvertretung des Betroffenen besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art bestehen müssen, denen der Betroffene, auf sich alleine gestellt, nicht gewachsen ist (VIKTOR LIEBER, Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 136 N 10). Da im Normalfall der unmittelbare Schaden leicht belegt werden kann, ist in der Regel davon auszugehen, dass ein durchschnittlicher Bürger fähig ist, Schadensersatz- und Genugtuungsansprüche ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen.