136 Abs. 2 StPO legt das Ausmass der unentgeltlichen Rechtspflege fest. Sie umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (vgl. dazu Art. 125 StPO), die Befreiung von den Verfahrenskosten sowie die Bestellung eines Rechtsbeistands, sofern dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist. 7. Notwendigkeit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass im Hinblick auf eine sachgerechte und hinreichend wirksame Interessenvertretung des Betroffenen besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art bestehen müssen, denen der Betroffene, auf sich alleine gestellt, nicht gewachsen ist (VIKTOR LIEBER, Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art.