2 Vermögen. Das Erfordernis der Bedürftigkeit der Privatklägerin ist damit erfüllt (Art. 136 Abs. 1 Bst. a StPO). 5. Betreffend die Erfolgsaussichten der Zivilklage ist auszuführen, dass sich B.________ als Opfer von Tätlichkeiten am Strafverfahren beteiligt und die Polizei diverse Verletzungen dokumentiert hat. Die Zivilklage erscheint somit nicht als aussichtslos. Folglich sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege erfüllt (Art. 136 Abs. 1 Bst. a und b StPO). 6. Art. 136 Abs. 2 StPO legt das Ausmass der unentgeltlichen Rechtspflege fest.