Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Das Regionalgericht begründete seine Verfügung vom 17. Oktober 2017 wie folgt: […] 4. Aus den durch B.________ eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass sie eine IV-Rente von CHF 1'567.00 und darüber hinaus Ergänzungsleistungen von CHF 1'263.00 bezieht. Sie verfügt gemäss der ins Recht gelegten Steuerveranlagungsverfügung für das Jahr 2016 auch über kein